Allgemeine Geschäftsbedingungen

iptv – agency e.U.

 

1. Geltung

1.1. Die iptv-agency e.U., vertreten durch Herrn G.Á. Molnár, Mag., im folgenden Auftragnehmer genannt, erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der (Vermittlungs-)Vereinbarung sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, daß der Auftragnehmer sowohl für den Auftraggeber als auch für den Dritten tätig wird. Durch diese Doppeltätigkeit werden weder die Interessen des Auftraggebers noch die des Dritten beeinträchtigt, da bei der Vermittlung soweit wie möglich ein neutraler Standpunkt eingenommen wird. Die Interessenwahrung umfaßt die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des Auftraggebers über das zu vermittelnde Geschäft.

2. Vertragsabschluß

2.1. Der Auftragnehmer wird vermittelnd zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten tätig. Ziel dieser Vermittlungstätigkeit ist der Vertragabschluß zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten betreffend den Vermittlungsgegenstand. Der Vermittlungsgegenstand wird in der (Vermittlungs-)Vereinbarung gesondert definiert.

2.2. Die Vermittlungsvereinbarung kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass er den Auftrag annimmt.

3. Zahlung

3.1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Fälligkeit, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung delegiert der Auftragnehmer das Forderungsmanagement ohne weitere Zahlungserinnerungen und Mahnungen unmittelbar an ein Inkassobüro seiner Wahl.

3.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

4. Haftung und Schadenersatz

4.1. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, die unmittelbar aus der Vermittlungstätigkeit resultieren, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

4.2. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Gewähr/Haftung für Ansprüche, die aus dem vermittelten Rechtsgeschäft resultieren. Das betrifft insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden Urheber- und Verwertungsrechte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.

4.3. Jedweder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

4.4. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall mit der Höhe der Provision exklusive Steuern begrenzt.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung

Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen auf Grund der Vermittlungstätigkeit bekannt werden, zu wahren und in keiner Weise ohne Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weiterzuleiten.

6. Anzuwendendes Recht

6.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluß der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

6.2. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zieht nicht die Unwirksamkeit anderer Vereinbarungsbestimmungen und/oder Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksame Bestimmung wird vielmehr durch eine andere wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Vereinbarungsbestimmung in wirtschaftlicher Weise nach dem zu erforschenden Willen beider Vertragspartner am nächsten kommt. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen der (Vermittlungs-)Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten primär die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

7.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Auftragnehmer
behält sich aber vor, auch das Gericht am Wohnsitz des Auftraggebers anzurufen.


G.Á. Molnár, Mag.
Humboldtgasse 28 Top 14
1110 Wien, Austria/EU

UID: ATU 508 677 08
FN 289024 k
Handelsgericht Wien

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